Steuerberaterwechsel

Sie spielen schon länger mit den Gedanken Ihren Steuerberater zu wechseln? Gerne organisieren wir Ihnen den Wechsel kostenfrei für Sie.

Es gibt viele Gründe einen Wechsel anzustreben. Eine schlechte Beratung, eine ungenügende Betreuung? Oder manchmal passt auch einfach nicht die Chemie zwischen Mandanten und Steuerberater. Egal um welche Gründe es sich handelt, es gibt einige Dinge zu beachten, damit der Wechsel ohne Probleme funktioniert.

Sollten Sie sich für einen Wechsel entschiedene haben, so helfen wir Ihnen gerne beim Wechsel. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

Haben Sie Interesse an einer persönlichen Beratung zum Thema Steuerberaterwechsel?

Häufigste Fragen

Grundsätzlich ist ein Steuerberatervertrag jederzeit kündbar ohne Angaben von Gründen (§ 627 BGB). Im Einzelfall muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden, gerne Überprüfen wir das für Sie.

Selbstverständlich kann ein Wechsel im laufenden Jahr stattfinden. Grundsätzlich sollte ein sinnvoller Zeitpunkt gewählt werden, der meist am Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Ihr alter Steuerberater hat einen Rechtsanspruch auf angefangene Arbeiten und kann damit ein Teilhonorar verlangen. Von einem Wechsel während der Erstellungsphase der Bilanz oder Steuererklärung würden wir Ihnen daher abraten.Einen unterjährigen Wechsel im Bereich der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung stellt dagegen kein Problem dar.

Im Normalfall wird Ihr alten Steuerberater kontaktiert und um Übersendung der nötigen Unterlagen aufgefordert. Bei Unstimmigkeiten übernehmen wir gerne das für Sie

Der alte Steuerberater muss Ihnen einen reibungslosen Übergang ermöglichen. Hierbei handelt es sich um eine Berufspflicht nach dem Steuerberatungsgesetz, so dass ein Steuerberater gegenüber anderen Steuerberatern sich kollegial Verhalten soll. Bei offenen Forderungen gegenüber dem Mandanten, darf der alte Steuerberater die Unterlagen zurück behalten bis die Rechnung beglichen ist. Persönliche Notizen zu Telefonaten oder Schriftwechsel mit Dritten muss der Steuerberater nicht herauszugeben.

Dem neuen Steuerberater muss ermöglicht werden, sich zügig auf den aktuellsten Kenntnisstand zu bringen und sich in das neue Mandat einzuarbeiten.
Dazu gehören:

  • Jahreskonten des laufenden Jahres bei unterjährigem Beginn (im pdf-Format und im GoBD-Format oder als einlesbare csv-Datei)

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten des letzten Stichtags (31.12. oder des letzten Monats bei unterjährigem Beginn)

  • Jahresabschluss inklusive Kontennachweise und Anlagevermögen sowie betriebliche Steuererklärungen des letzten Veranlagungszeitraums, Erläuterungen zum Jahresabschluss oder Kontenblätter im pdf-Format

  • GoBD-Datenträger der letzten 3 Veranlagungszeiträume

  • Lohn-Archiv-CD oder letzte Lohnauswertungen

  • Einkommensteuererklärung und Bescheide des letzten Veranlagungszeitraums

  • eventuell vorhandene Originalbelege oder vorhandene Verträge

    Ein elektronischer Datenaustausch über Datenschnittstellen der jeweils verwendeten Softwarelösungen sollte in der Regel kein Problem darstellen.

Durch Einreichung einer Widerrufserklärung der steuerlichen Vollmacht und Einreichung einer neuen Vollmacht erlangt das Finanzamt davon Kenntnis. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Sollte es durch den Beraterwechsel zu Verzögerungen kommen, weil noch eine offenen Honorarforderung bei dem alten Steuerberater nicht ausglichen ist und der neue Steuerberater dadurch eine Frist nicht einhalten kann, kann beim Finanzamt unter Umständen eine Fristverlängerung beantragen.

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